Kategorie: Aktuelles
Von: Esters
Der Fiskus zahlt Ihren Gärtner und mehr...
Der Fiskus zahlt Ihren Gärtner und mehr
Die Wand braucht eine neue Farbe? Die Bäume sollten mal wieder gestutzt werden? Kein Problem, denn einen Teil der Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen kann man von der Steuer absetzen. Welche Rechnungen der Fiskus anerkennt, haben wir mit Steuerberater Alexander-Achmed Baé aus Berlin zusammengestellt.
Haushaltshilfe
Putzen, bügeln und waschen, also alle hauswirtschaftlichen Arbeiten, erkennt das Finanzamt als "Haushaltsnahe Dienstleistung" im Mantelbogen unter Punkt 74 bis 76 an. Dazu zählen die Lohnkosten für eine angestellte oder selbstständige Pflegekraft, die z.B. einen kranken, im Haushalt lebenden Menschen versorgt (maximal 20 Prozent aus 20 000 Euro, macht 4 000 Euro Abzug). Ist die Hilfe ein Minijobber, erstattet der Fiskus max. 510 Euro (20 Prozent von max. 2 550 Euro im Jahr). Nicht anerkannt werden die Kosten für "Essen auf Rädern", Friseure oder Kosmetikerinnen, die ins Haus kommen. Anders ist dies bei einer Kinderbetreuung im eigenen Haus: Diese Kosten erkennt der Fiskus an, nicht aber die für die Tagesmutter, zu der die Kinder üblicherweise gebracht werden.
Handwerker
"Voraussetzung ist: Auf dem Grundstück oder im Haushalt muss renoviert, repariert oder modernisiert werden und nicht außerhalb", sagt Alexander-Achmed Baé. Dann können Rechnungen bis zu 6 000 Euro eingereicht werden, wovon 20 Prozent steuerwirksam sind (max. 1 200 Euro). Zu diesen "Handwerkerleistungen" (einzutragen im Mantelbogen Seite 3, Punkt 78) zählen Fahrt- und Lohnkosten, Materialkosten aber nicht. Hausbesitzer können auch Schornsteinfeger- und Gärtnerkosten hier eintragen.